Corona-Pandemie: Zwischenbilanz bei Verstößen gegen das Kontaktverbot – Bußgeldkatalog sieht saftige Geldstrafen vor

Iserlohn. (PM Stadt Is.) Nachdem sich Bund und Länder am vergangenen Sonntag auf ein umfangreiches Kontaktverbot für zunächst zwei Wochen verständigt haben, fällt die erste Zwischenbilanz für Iserlohn sehr positiv aus.

„Die Fraktionen des Rates und der Verwaltungsvorstand möchten den Iserlohnerinnen und Iserlohnern ein großes Lob für ihr verantwortungsvolles Handeln aussprechen. Die allermeisten Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt haben die Zeichen der Zeit erkannt und die Botschaft verstanden, dass es in dieser Zeit geboten ist, die für uns alle ungewohnten Regeln zum Kontaktverbot einzuhalten“, erklärt der Erste Beigeordnete Michael Wojtek, „jeder, der sich an die Auflagen hält, leistet seinen persönlichen Beitrag zur Überwindung der Krise.“

Die positive Einschätzung des Ersten Beigeordneten wird untermauert durch die Erkenntnisse des Ordnungsamtes, das – personell deutlich verstärkt – für die Überwachung der Einhaltung der Corona-Regeln zuständig ist. Bis zu zehn Teams des städtischen Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) sind hierzu täglich – auch am Wochenende – im gesamten Stadtgebiet im Einsatz. Die Erfahrungen, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des OSD in den vergangenen Tagen gemacht haben, sind ausgesprochen positiv. Bis auf einige wenige Ausreißer sind bisher keine Verstöße gegen das Kontaktverbot festgestellt worden.

„Am Montag musste eine mündliche Verwarnung gegen eine Imbissbetreiberin ausgesprochen werden, weil sie ihren Kunden weiterhin die Außenbestuhlung zur Verfügung stellte. Diese Maßnahme hat Wirkung gezeigt, der gastronomische Betrieb wurde eingestellt; ein Verzehr vor Ort ist nicht mehr möglich. Dies gilt auch für einen Kioskbetreiber, der am Dienstag Stehtische vor seinem Kiosk aufgestellt hatte. Nach der mündlichen Verwarnung sind diese Stehtische unverzüglich entfernt worden“, berichtet Jens Rinke, stellvertretender Leiter des Bereichs Sicherheit und Ordnung.
Mündliche Verwarnungen und zum Teil auch Platzverweise mussten am Fritz-Kühn-Platz, am Schützenhof, am Bolzplatz In der Läger, auf dem Sportplatz Auf der Emst und im Bereich Seilersee ausgesprochen werden, da es dort zu Verstößen gegen die Zwei-Personen-Regelung gekommen war.

Die Polizeibehörde des Märkischen Kreises unterstützt die Überwachung der Einhaltung des Kontaktverbots und rückte in den vergangenen Tagen zu einigen Coronavirus-Einsätzen aus. Dabei wurden unter anderem kleinere Gruppen von jüngeren Menschen angetroffen, die gegen das Kontaktverbot verstießen. Hier wurden jeweils Platzverweise ausgesprochen und Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen gefertigt.

Der Bußgeldkatalog, den das Land Nordrhein-Westfalen für Verstöße gegen die landesweiten Corona-Regeln mit Strafen von bis zu 5000 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 25 000 Euro) erlassen hat, musste in Iserlohn noch nicht angewandt werden. Michael Wojtek: „Für mich ist das eine sehr positive Botschaft und ich hoffe, dass die Regeln von unseren Bürgerinnen und Bürgern auch in den nächsten Tagen so diszipliniert eingehalten werden, dass wir ohne Bußgelder auskommen.“

Dem Bußgeldkatalog zufolge werden in Nordrhein-Westfalen bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit, die nicht direkt verwandt sind, 200 Euro von jedem Beteiligten fällig. Verbotenes Picknick und Grillen kostet 250 Euro pro Teilnehmer. Wer trotz des Verbots Sportveranstaltungen organisiert, zahlt 1 000 Euro. Der Verzehr von Außer-Haus-Speisen näher als 50 Meter am Restaurant oder Imbiss wird mit 200 Euro bestraft. Wer eine Bar, eine Diskothek oder ein Fitnessstudio weiterhin betreibt, muss 5 000 Euro zahlen. Wer sein Restaurant geöffnet lässt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 4 000 Euro.

Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahmen an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO).

Verstöße gegen die CoronaSChVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt zu ahnden:

I.
Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind
 vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 CoronaSchVO
 vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht, und
 vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO für öffentliche Veranstaltungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1

CoronaSchVO allgemein für Veranstaltungen und Versammlungen)
II.
Alle anderen Verstöße gegen die CoronaSchVO sind als Ordnungswidrigkeiten wie folgt zu ahnden.

§ 2 Abs. 1 Trotz Vorhandenseins des notwendigen Materials keine Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschrift
Einrichtungsleitung 2.000 Euro
§ 2 Abs. 2 S. 1 Verstoß gegen das Besuchsverbot
Besucherin/Besucher 200 Euro
§ 2 Abs. 2 S. 2 Nichtbeachtung der Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung des § 2 Abs. 2 S. 2
Einrichtungsleitung 800 Euro
§ 2 Abs. 3 Unzulässiger Betrieb der in Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen ohne die Zugangsbeschränkung nach Satz 2 Person, die die Entscheidung über
Öffnung trifft
2.000 Euro
§ 2 Abs. 4 Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung
Teilnehmende Person 400 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft
5.000 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft
4.000 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft
5.000 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Betrieb einer der genannten Einrichtungen bzw. Unterlassen einer Sperrung der Anlagen mit regelmäßiger Kontrolle Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft bzw. für Sperrung/Kontrolle verantwortlich ist
4.000 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft
2.500 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft
5.000 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft
5.000 Euro
§ 3 Abs. 2 Organisation von Sportveranstaltungen bzw. Zusammenkünften Organisator, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
1.000 Euro
§ 3 Abs. 2 Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften Teilnehmende Person
250 Euro
§ 4 Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschrift
Einrichtungsleitung 1.000 Euro
§ 5 Abs. 1 S. 2 Überschreitung der dort angegebenen Personenzahl Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
500 -1.000 Euro je nach Geschäftsgröße
§ 5 Abs. 2 Teilnahme als Anbieter auf einem Wochenmarkt mit unzulässigem Warenangebot
Inhaber des Marktstandes 500 Euro
§ 5 Abs. 3 Einlass anderer als der in Satz 1 genannten Personen ohne entsprechende Schutzvorkehrungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
2.000 Euro
§ 5 Abs. 4 S. 1 Betrieb von nicht unter § 5 Abs. 1 bis 3 fallenden Verkaufsstellen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
2.500 Euro
§ 5 Abs. 4 S. 2 Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
500 Euro
§ 5 Abs. 5 Verstoß gegen das Verkaufsverbot Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
2.000 Euro
§ 5 Abs. 6 Nichtumsetzung der dort normierten Maßnahmen
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
1.000 Euro
§ 7 Abs. 2 S. 1 Verstoß gegen das Verkaufsverbot Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
2.000 Euro
§ 7 Abs. 2 S. 2 Nichtbeachtung der normierten Sicherheitsvorkehrungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
1.000 Euro
§ 7 Abs. 3 S. 1 Erbringung der dort genannten Dienst-/ Handwerksleistungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
2.000 Euro
§ 7 Abs. 3 S. 2 und S. 3 Leistungserbringung ohne Nachweis der medizinischen Notwendigkeit bzw. Leistungserbringung ohne Schutzmaßnahmen Person, die die Dienst- oder Handwerksleistung erbringt
1.000 Euro
§ 8 Alt. 1 Vorhalten von Übernachtungsangeboten Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
4.000 Euro
§ 8 Alt. 2 Angebot von Reisebusreisen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
4.000 Euro
§ 9 Abs. 1 S. 1 Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
4.000 Euro
§ 9 Abs. 1 S. 2 Betrieb trotz Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
1.000 Euro
§ 9 Abs. 2 S. 1 Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände im Rahmen des Außerhausverkaufs Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
1.000 Euro
§ 9 Abs. 2 S. 2 Verzehr von Außerhaus-Speisen und Getränken im Umkreis von weniger als 50 Metern der gastronomischen Einrichtung
Kundin, Kunde 200 Euro
§ 10 Zugang zu einem Einkaufszentrum, in welchem sich keine der aufgeführten Einrichtungen befindet
Kundin, Kunde 400 Euro
§ 10 Zugang zu einem Einkaufszentrum zu einem anderen als dem in § 10 gestatteten Zweck
Kundin, Kunde 400 Euro
§ 11 Abs. 1 S. 1 Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung, die nicht unter die in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Versammlungen/Veranstaltungen fällt
Teilnehmende Person 400 Euro
§ 11 Abs. 1 S. 2 Nichteinhaltung der Hygiene- und infektionsschutzvorgaben Veranstalter, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.
1.000 Euro
§ 12 Abs. 1 Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen (bei mehr als 10 Personen: Straftat (s.o.))
Jede/r Beteiligte 200 Euro
§ 12 Abs. 2 S. 1 Picknicken für jeden Beteiligten Jede/r Beteiligte 250 Euro
§ 12 Abs. 2 S. 1 Grillen für jeden Beteiligten Jede/r Beteiligte 250 Euro
§ 12 Abs. 2 S. 2 Verstoß gegen eine Anordnung i.
S. d. § 12 Abs. 2 S. 2 Jede/r Beteiligte 500 Euro

Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1 S. 1
kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (scil.: eine juristische Person oder die Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

About Iserlohner-Nachrichten

Check Also

VfL Bochum: Sobottka erhält Vertrag, Clairicia wird verliehen

Bochum. (PM VfL) Der VfL Bochum 1848 nimmt Marcel Sobottka unter Vertrag, der Kontrakt ist …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert