
Iserlohn. (PM Stadt Is.) Die Stadt Iserlohn erhebt Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) sowie für Wohn- und Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B).
Aufgrund des seit Januar 2025 bundesweit geltenden neuen Grundsteuerrechts hat der Rat der Stadt Iserlohn die Hebesätze für die Grundsteuer A und B angepasst.
Für das Jahr 2025 wurden erstmals differenzierte Hebesätze innerhalb der Grundsteuer B beschlossen. Grundlage hierfür waren die im September 2024 vom Land Nordrhein-Westfalen empfohlenen differenzierten Hebesätze. Von dieser Möglichkeit haben landesweit zahlreiche Kommunen Gebrauch gemacht.
Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Satzungsregelungen mehrerer Städte zu differenzierten Hebesätzen beanstandet. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, die Berufung bzw. Sprungrevision wurde zugelassen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt inzwischen vor. Die weiteren rechtlichen Schritte werden derzeit – auch in Abstimmung mit dem Deutschen Städtetag – geprüft.
Vor diesem Hintergrund besteht aktuell eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Hebesätze für die Grundsteuer ab dem Jahr 2026, da auch die Stadt Iserlohn im Jahr 2025 differenzierte Hebesätze angewendet hat. In der Ratssitzung am 17. Februar wird daher eine geänderte Hebesatzsatzung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Erst nach dieser Ratsentscheidung können die Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2026 erstellt und versandt werden. Der Versand ist derzeit für Mitte März 2026 vorgesehen.
Der Bereich Steuern und Gebühren bittet darum, bis zur Ratsentscheidung am 17. Februar von telefonischen oder schriftlichen Anfragen zu den Grundbesitzabgabenbescheiden abzusehen. Alle verfügbaren Kapazitäten werden aktuell für die Vorbereitung der neuen Bescheide eingesetzt. Neue Informationen werden zeitnah auf der Internetseite der Stadt Iserlohn veröffentlicht, unter dem Suchwort „Grundsteuer“.
Darüber hinaus bittet der Bereich Finanzen, bis zum Erhalt der neuen Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2026 von Zahlungen abzusehen. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen hierdurch keine Nachteile. Gleichzeitig trägt dies dazu bei, den Verwaltungsaufwand in der Buchhaltung zu minimieren.
Alle Zahlungspflichtigen, die der Stadt Iserlohn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen nichts weiter veranlassen. Die Grundbesitzabgaben werden erst zu dem im Bescheid genannten Fälligkeitstermin – voraussichtlich am 31. März – abgebucht.
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