
Iserlohn. (PM Stadt Is.) Seit geraumer Zeit dürfen zahlreiche Betriebe mit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, insbesondere Diskotheken, Clubs oder ähnliche Gewerbe nach den Bestimmungen der Corona-Schutzverordnung nicht betrieben werden.
Wenn die Konzession jedoch ein Jahr lang nicht ausgeübt wird, erlischt nach dem Gaststättengesetz die gaststättenrechtliche Erlaubnis des Inhabers. Diese Jahresfrist kann jedoch aus wichtigem Grund verlängert werden. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stellen einen solchen wichtigen Grund dar.
Gaststättenbetreiber und Gaststättenbetreiberinnen, deren Betriebe aufgrund der Bestimmungen der Corona-Schutzverordnung geschlossen sind, können beim Ordnungsamt einen formlosen Antrag stellen, um die Jahresfrist zu verlängern. Ansprechpartner ist Jens Rinke, E-Mail: jens.rinke@iserlohn.de, Telefon: 02371 / 217-1616.
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